Satzung

S A T Z U N G
des
Tennisclub Wildberg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen

Tennisclub Wildberg e.V.

und ist am 01. April 1976 gegründet worden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 72218 Wildberg im Landkreis Calw und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 340138 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§2 Zweck des Vereins

1.  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen (Ehrenamtspauschale).

5. Stehen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Satzungsänderungen eigenständig durchzuführen.

§3 Rücklagen

Der Verein darf im steuerlich zulässigen Rahmen Rücklagen bilden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Auf Verlangen des Antragstellers wird der Vorstand den Aufnahmeantrag in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6. Einzelne Sparten können durch eine eigene Ordnung Sonderregelungen bezüglich der Mitgliedschaftsdauer und deren Beträge treffen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Zu zahlen sind:

a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
b) ein Grundbeitrag,
c) ein Jahresbeitrag

Die fälligen Beiträge werden per Lastschrift im Bankeinzugsverfahren erhoben.

3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem Dreifachen des Jahresbeitrages.

4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

5. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

6. Die einzelnen Sparten können durch eine eigene Beitrags-Ordnung weitere oder abweichende Mitgliedsbeiträge erheben.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.

2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann weiterhin aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so wird der Vorstand in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den ausgesprochenen Ausschluss zur Entscheidung vorlegen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§8 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Hauptausschuss

§9 Haftung der Organmitglieder

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg oder in der lokalen Tageszeitung („Schwarzwälder Bote“) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei dem/der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

8. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handaufheben. Wahlen finden geheim statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig einen anderen Modus.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem/der Protokollführer/-in und von dem/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben. Zudem ist durch den/die Protokollführer/-in eine Anwesenheitsliste zu führen.

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und Hauptausschusses
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses
e) Wahl der Kassenprüfer/innen
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren (sowie Umlagen)
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k) Beratung und Beschlussfassung zur Errichtung von Neubauten oder die Durchführung eingreifender baulicher Veränderungen
l) Angliederung und Auflösung von Sparten
m) Auflösung des Vereins.

§12 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Personen:
a) Der/die erste Vorsitzende
b) Der/die stellvertretende Vorsitzende
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsbevollmächtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§13 Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss des Vereins besteht aus bis zu zwölf Personen, darunter:
a) Der/die erste Vorsitzende
b) Der/die stellvertretende Vorsitzende
c) Der/die Schatzmeister/in
d) Der/die Schriftführer/in
e) Der/die Sportwart/in
f) Der/die Jugendleiter/in
g) Der/die Technische Leiter/in
h) Der/die Leiter/in Breitensport
i) Der/die Internetverantwortliche
j) Der/die Leiter/in Mitgliederverwaltung
k) Der/die Spartenleiter/in

2. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000 € beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

3. Der Hauptausschuss hat sämtliche Geschäfte des Vereins, welche nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zu besorgen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.

4. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

5. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Hauptausschusssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereins lädt zur Hauptausschusssitzung schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Hauptausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Hauptausschussmitglieder, die die Einberufung des Hauptausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Hauptausschuss selbst einzuberufen.

6. Die Hauptausschusssitzungen werden von dem/der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§14 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.

2. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Jugendordnung des Vereins.

3. Für die Genehmigung und Änderung der Jugendordnung ist der Vorstand des Vereins zuständig.

4. Der/die Jugendleiter/in gehört dem Hauptausschuss des Vereins an. Er/ sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§15 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Spartenordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§16 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen einer Strafgewalt.
Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
3. Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
4. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

§17 Kassenprüfer/-in

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§18 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift.

§19 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Einberufung zur Auflösung muss durch zweimalige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg und durch schriftliche Einladung eines jeden stimmberechtigten Mitglieds erfolgen.

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel im Sinne § 41 Satz 2 BGB der erschienen Mitglieder.

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wildberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

5. Eine Verteilung des Eigentums unter die Mitglieder des Tennisclubs kann nie und unter keinen Bedingungen auch nicht durch Stimmeneinheit beschlossen werden.

§20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.April 2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Wildberg, den 15.April 2016
gez. Eckhard Müller
1. Vorsitzender Tennisclub Wildberg e.V.